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Allgemeine Hinweise / AGB

KURSDAUER

Herbstsemester 2022/23: 15.08.2022 - 22.01.2023
Frühjahrssemester 2023: 23.01.2023 - 01.07.2023
Dauer einer Lektion = 45 Min.
Die genaue Kursdauer ist den einzelnen Kursausschreibungen zu entnehmen.

KLASSENGRÖSSEN

Sprachkurse min. 11 - max. 24 Personen
Informatikkurse min. 11 - max. 12 Personen
Berufsbezogene Kurse auf Anfrage

SCHULFERIEN

Herbstferien 01.10.2022 - 15.10.2022
Weihnachtsferien 24.12.2022 - 07.01.2023
Fasnachtsferien 18.02.2023 - 04.03.2023
Frühjahrsferien 01.04.2023 - 15.04.2023
Sommerferien 01.07.2023 - 12.08.2023
Schulschluss am Vortag um 16.00 Uhr

SCHULFREIE TAGE

Lehrpersonenfortbildung vor Frühjahrsferien 03.04.2023 - 05.04.2023
Tag der Arbeit Montag, 01.05.2023
Auffahrtsbrücke 18.05.2023 - 19.05.2023
Pfingstsamstag Samstag, 27.05.2023
Pfingstmontag Montag, 29.05.2023
Kantonale Schulkonferenz Mittwoch, 29.03.2023

ANMELDUNG

Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs
berücksichtigt. Die Teilnehmenden erhalten bei eine Anmeldebestätigung
und werden ohne Gegenbericht am ersten Kurstag im Unterricht erwartet.

ANMELDESCHLUSS

Der Anmeldeschluss ist den einzelnen Kursausschreibungen zu entnehmen.

ABMELDUNG

Abmeldungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens 7 Tage vor Kursbeginn auf dem Sekretariat der AGS eintreffen. Bei späterer
Abmeldung kann das Kursgeld weder zurückerstattet noch erlassen werden. Eine mündliche Abmeldung bei der Lehrperson genügt nicht.

RECHNUNG

Das Kurs- und Materialgeld ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Auf Verlangen der Kursleitung ist der Nachweis der bezahlten Kurskosten zu erbringen.
Berufslernende mit Schul- oder Lehrort Basel-Stadt bezahlen für Weiterbildungskurse kein Kursgeld (Änderungen vorbehalten), ausgenommen allfälliger Material- und Infrastrukturkosten.

KURSBESTÄTIGUNG

Sofern mindestens 75% der Kurslektionen besucht wurden, wird am Kursende eine Kursbestätigung ausgehändigt.
Bei Diplomlehrgängen (HF, HFP, BP, BM) gelten die Bedingungen der entsprechenden Ausbildungsprogramme bzw. Prüfungsreglemente.

SUBVENTION

Mit Kursbeginn ab dem 1. Januar 2017 kommt die subjektorientierte BP / HFP Bundesfinanzierung zur Anwendung. Den Studierenden werden die Vollkosten (ohne Subvention) in Rechnung gestellt. Nach Bezahlung der Rechnung erhalten die Studierenden eine Zahlungsbestätigung. Nach Absolvierung der eidgenössischen Prüfung (ungeachtet des Erfolgs) können die Absolventen/Absolventinnen mit Wohnsitz in der Schweiz über das Onlineportal des SBFI die Bundessubventionen geltend machen. Zurzeit 50% der anrechenbaren Kosten, maximal CHF 9‘500.00 (Berufsprüfung) und CHF 10‘500.00 (Höhere Fachprüfung).
Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter: www.sbfi.admin.ch 

ÖFFNUNGSZEITEN

Sekretariat AGS, während des Schulbetriebs:

Montag - Donnerstag
07.30 - 08.00 Uhr
09.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr
Freitag 07.30 - 08.00 Uhr
10.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 16.00 Uhr

Während der Schulferien (Ausnahmeregelungen vorbehalten):

Montag-Freitag
08.00 - 11.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

AUSKÜNFTE

Das Kursprogramm und der Anmeldetalon sind auf unserer Homepage aufgeschaltet. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Homepage www.agsbs.ch
Telefon 061 695 61 11
Telefax 061 695 68 80
E-Mail ags@bs.ch

QUALITÄTSMANAGEMENT

Unsere Schule ist Q2E zertifiziert. Damit erfüllen wir die Anforderungen
an ein gut entwickeltes Qualitätsmanagement (Bereiche Unterricht,
Personal und Organisation).

GESETZESAUSZUG

Rechtliche Grundlagen für den Besuch von Freifächern und Stützkursen
Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dez. 2002 (BBG)
Artikel 22

  1. Die Kantone, in denen die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt, sorgen für ein bedarfsgerechtes Angebot an Berufsfachschulen.
  2. Der obligatorische Unterricht ist unentgeltlich.
  3. Wer im Lehrbetrieb und in der Berufsfachschule die Voraussetzungen erfüllt, kann Freikurse ohne Lohnabzug besuchen. Der Besuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Betrieb. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton.
  4. Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, so kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Betrieb und mit der lernenden Person den Besuch solcher Kurse anordnen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kanton. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.

Verordnung über die Berufsbildung vom 19. Nov. 2003 (BBV)
Artikel 20,Freikurse und Stützkurse
Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG)

  1. Freikurse und Stützkurse der Berufsfachschule sind so anzusetzen, dass der Besuch ohne wesentliche Beeinträchtigung der Bildung in beruflicher Praxis möglich ist. Ihr Umfang darf während der Arbeitszeit durchschnittlich einen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.
  2. Die Notwendigkeit des Besuchs von Stützkursen wird periodisch überprüft.
  3. Sind Leistungen oder Verhalten in der Berufsfachschule oder im Lehrbetrieb ungenügend, so schliesst die Schule im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb die lernende Person von Freikursen aus. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Behörde.